Satzung der
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Gießen-Land e.V.

  §  1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Gießen-Land e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Lollar.

§  2
Zweck

  1. Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung der in dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere
  • Anregung und Förderung der Selbsthilfe
  • Förderung ehrenamtlicher Betätigung
  • Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der Wohlfahrtspflege
  • Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit
  • Angebot und Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten,
    u.a. durch eigenständige Rechtsträger
  • Frauenförderung und Frauenbildungsarbeit
  • Altenhilfe und Förderung der Seniorenarbeit
  • Aufbau und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, u.a. im Rahmen des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Information und Aufklärung über Fragen der Wohlfahrtspflege
  • Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe
  • Stellungnahmen zu Fragen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege
  • Mitwirkung bei der Planung sozialer Leistungen und Einrichtungen.
  • Förderung praxisnaher Forschung 
  1. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen oder Darlehen, – keine Zuwendungen   aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens oder   bei Aufhebung des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Kreiskonferenz beschließen kann, dem Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.
  4.  Bei einer Verschmelzung des Vereins als übertragender Rechtsträger mit dem Arbeiterwohlfahrt Stadtkreis Gießen e.V. als aufnehmender Rechtsträger geht das Vermögen des Vereins auf den AWO Stadtkreis Gießen e.V. über, der es wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden muss.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hessen-Süd mit Sitz in Frankfurt/Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§  3
Mitgliedschaft im Bezirksverband

Die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Gießen-Land in Lollar ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Süd e.V. in Frankfurt am Main.

§  4
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Kreisverbandes sind die Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowie die Ortsvereine und Stützpunkte der Arbeiterwohlfahrt seines Bereichs, die keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehören.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisausschuss/Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.
  4. Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
  6. Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
  7. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.
  8. Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
  9. Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes oder auf mehrere Ortsvereine erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
  10. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Landes- bzw. Bezirksvorstand. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
  11. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
  12. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
  13. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

§ 5
Jugendwerk

  1. Für Jugendliche können Jugendgruppen gebildet werden. Die Jugendgruppen arbeiten nach der Satzung des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt.
  2. Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
  3. Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet.
  4. Die Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.

§ 6
Organe des Kreisverbandes       

Die Organe des Kreisverbandes sind:

  1. die Kreiskonferenz
  2. der Kreisvorstand
  3. der Kreisausschuss

§ 7
Kreiskonferenz       

  1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
  1. den Mitgliedern des Kreisvorstandes,
  2. den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Gemeinde- bzw. Stadtverbänden sowie den Vorsitzenden der Ortsvereine,
  3. den in den Gemeinde- bzw. Stadtkonferenzen, ggf. in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf die Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine entfallenden Delegierten errechnet sich aus der Anzahl der abgerechneten Beiträge (und zwar pro angefangene 20 abgerechnete Mitglieder ein Delegierter, Stichtag ist jeweils der 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres),
  4. den gesetzlichen Vertretern oder deren Bevollmächtigten der rechtsfähigen Personenvereinigungen.
  1. Die Kreiskonferenz wird in Abständen von 4 Jahren abgehalten.
  2. Der Vorstand hat die Delegierten, Vertreter und gesetzlichen Vertreter mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind dem Kreisvorstand mit schriftlicher Begründung spätestens eine Woche vor der Kreiskonferenz einzureichen. Die Kreiskonferenz entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit über die Erweiterung der Tagesordnung.
  1. Die Kreiskonferenz nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. 
  2. Die Kreiskonferenz nimmt den Geschäfts- und Prüfbericht der „Gemeinnützigen Gesellschaft für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen und andere Dienste  der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Gießen-Land mbH“ zur Kenntnis.
  3. Die Kreiskonferenz wählt den Kreisvorstand, drei unabhängige Prüfer/innen sowie die Delegierten zur Bezirkskonferenz.
  4. Die Kreiskonferenz wählt aus den Reihen der Mitglieder der Ortsvereine eine Person als Vertreter/in in den Aufsichtsrat der „Gemeinnützigen Gesellschaft für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen und andere Dienste der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Gießen-Land mbH“.
  1. Die Kreiskonferenz wählt nach dem vom Bezirksvorstand vorgegebenen Verteilerschlüssel die Bezirkskonferenzdelegierten dergestalt, dass diese im Blockwahlsystem in der Reihenfolge der auf die Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen gewählt sind.
    Vorstandsmitglieder führen über ihre vierjährige Wahlperiode hinaus ihre Vorstandsämter bis zu einer Neuwahl fort.
  2. Der/die Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in werden in einzelnen Wahlvorgängen in den Vorstand gewählt.Bewerben sich dabei mehrere Kandidaten um ein Vorstandsamt, so ist derjenige gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die Beisitzer werden im Blockwahlsystem dergestalt gewählt, dass die Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden gültigen Stimmen in den Vorstand gewählt sind. Bei Stimmgleichheit in den Einzelwahlvorgängen und Beisitzerwahlen entscheidet eine Stichwahl. Letzteres betrifft jedoch nur die stimmgleichen Kandidaten am Ende der gesamten Beisitzeranzahl zum Vorstand.
  3. Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine oder des Bezirksvorstandes einzuberufen.
  4. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst.
  5. Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer  Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, so ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut, mit gleicher Tagesordnung, einzuberufen. Sie    entscheidet unabhängig von der Anzahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes.
  7. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.     

§ 8
Vorstand

  1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/ der/ Kassierer/in und vier Beisitzern. Der Gesamtvorstand kann in seiner konstituierenden Sitzung weitere Vereinsaufgaben auf die von der Kreiskonferenz gewählten Beisitzer verteilen. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Kreisverbandes – oder von Gesellschaften und     Körperschaften, an denen der Kreisverband beteiligt ist – und deren nahe Angehörige dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören und sind für Vorstandsfunktionen und Revisionstätigkeiten des Kreisverbandes nicht wählbar.
  2. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Mit der Führung der laufenden Geschäfte wird der/die Kreisvorsitzende beauftragt. Es kann aber auch vom Kreisvorstand ein/eine hauptamtlicher/e Geschäftsführer/in berufen werden, er/sie nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
  4. Der Kreisvorstand hat dem Bezirksvorstand mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit zu berichten.
  5. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und den beiden Stellvertreter/innen vertreten. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt als vereinbart, dass die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam die Vertretung nur ausüben, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
  6. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
  7. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die durch das Budget nicht gedeckt sind, hat der Vorstand intern die Zustimmung der übergeordneten Gliederung einzuholen.
  8. Der Vorstand benennt eine/n Vertreter/in, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerkes beratend teilnimmt.
  9. An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied mit beratender Stimme teil.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so muss über dessen Nachfolger in einer außerordentlichen Kreiskonferenz eine Nachwahl erfolgen.      
  11. Verdiente Personen um den Verein und seinen Zweck können auf Vorschlag des Kreisvorstandes durch die Kreiskonferenz zu „Ehrenmitgliedern“ oder „Ehrenvorsitzenden“ berufen werden.
  12. Die Kreiskonferenz kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung für den Vorstand auf dessen Vorschlag beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.   

§ 9
Kreisausschuss       

  1. Der Kreisausschuss setzt sich zusammen aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Gemeinde- bzw. Stadtverbänden, den Vorsitzenden der Ortsvereine sowie den gesetzlichen Vertretern oder deren Bevollmächtigten der rechtsfähigen Personenvereinigungen.
  2. Er hat die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und wird von diesem nach Bedarf – möglichst vierteljährlich – einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine, einzuberufen. 

§ 10
Verbandsstatut

Das auf der Bundeskonferenz beschlossene Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt, in der Fassung vom (Nov. 2007) und dessen Ausführungsbestimmungen, sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 11
Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

Der Kreisverband ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber seinen Gliederungen verpflichtet. Er erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an. 

§ 12
Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband ist der Kreisverband verpflichtet, sich aufzulösen. Er verliert insbesondere das Recht, den Namen „Arbeiterwohlfahrt“ zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
 

Fassung nach Satzungsbeschluss in der a.o. Kreiskonferenz vom 13. Dez. 2014

35457 Lollar, den 13. Dezember 2014